Satzung der Bürgerinitiative „L(i)ebenswertes Zell-Weierbach“
1. Name und Sitz der Bürgerinitiative (nachfolgend BI genannt)
2. Zweck der BI
3. Mitgliedschaft
4. Beendigung der Mitgliedschaft
5. Mitgliederversammlung
6. Kosten und weitergehende vertragliche Verpflichtungen
7. Auflösung der BI
8. Inkrafttreten
1. Name und Sitz der Bürgerinitiative
Die BI führt den Namen: „L(i)ebenswertes Zell-Weierbach“.
Sitz der BI ist Offenburg.
2. Zweck der Bürgerinitiative
Die BI hat die Ziele:
• Sofortige Wiederaufnahme der Aktivitäten zum Ortsentwicklungskonzept
• Schutz vor weiteren baulichen Auswüchsen und Bewahrung des Dorfcharakters
• Erstellung des Bebauungsplans “Winkel 2“
• Keine Ausnahmegenehmigung für das große Bauprojekt “Winkel 13“
• Bebauungsplan und Veränderungssperre im Bereich Obertal/Sonne und Fuchsgasse
3. Mitgliedschaft
Die BI arbeitet nach demokratischen Grundsätzen und ist parteilich unabhängig.
Mitglied der BI kann jede Person werden, die die Ziele der BI unterstützt.
Natürliche Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben, um Mitglied der Bürgerinitiative zu werden. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach einer schriftlichen Beitrittserklärung – auch per E-Mail.
Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
Die Sprecher der BI führen eine Mitgliederliste.
Jedes Mitglied der Bürgerinitiative handelt eigenverantwortlich. Eine Haftung seitens der Bürgerinitiative ist ausgeschlossen.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Kündigung bei einem der Sprecher erfolgen.
Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen der Bürgerinitiative verletzt oder wenn das Mitglied schuldhaft seine sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten vernachlässigt, kann es von einem Sprecher aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
5. Mitgliederversammlung
Die Sprecher der BI können bei Bedarf oder auf Wunsch von 1/5 der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder via Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Satzung der BI kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung geändert werden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Sprecher haben das Recht, die Belange der Bürgerinitiative gegenüber Behörden und der Presse zu vertreten.
6. Kosten und weitergehende vertragliche Verpflichtungen
Die Mitglieder und Sprecher sind nicht berechtigt, vertragliche oder sonstige Vereinbarungen einzugehen, durch denen der BI Kosten entstehen könnten. Eine finanzielle Haftung der einzelnen Mitglieder ist also ausgeschlossen. Eine Änderung dieser Festlegung ist nicht möglich, bzw. bedarf der schriftlichen Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder der BI.
7. Auflösung der Bürgerinitiative
Die Auflösung der BI muss mit 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
8. Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 09.01.2015 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt damit in Kraft.
9. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Bürgerinitiative gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte.